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Praxislabor - Quo vadis?

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Bundesrat Pascal Couchepin hat per 1. Juli 2009 eine revidierte Analysenliste verordnet. Für Ihr Praxislabor bedeutet dies eine Existenzfrage und für uns Speziallaboratorien eine bedrohliche Perspektive. Viollier distanziert sich kategorisch vom Vorgehen der Gesundheitsbehörde und stellt sich in jeder Beziehung hinter die Reaktionen der FMH und speziell der FAMH mit ihrer Aufsichtsbeschwerde gegen das BAG.

Brauchen Sie für Ihre Diagnose eine qualitativ hochstehende Labormedizin?

70 % der Laborabklärungen leisten einen entscheidenden Beitrag zur Diagnose, Therapie und Prävention von Krankheiten. Dabei verursachen Laboruntersuchungen weniger als 3 % der gesamten Kosten des Gesundheitswesens. In alltäglichen Situationen profitieren die Patienten davon, dass Sie die wichtigsten Grundparameter in Ihrem Praxislabor sofort durchführen können: Sie setzen damit Therapien gezielter ein, vermeiden unnötige Folgekonsultationen und dadurch generierte Arbeitsausfälle.

Verpassen Sie Diagnosen, weil Ihnen rasche und zuverlässige Praxislaborergebnisse fehlen, führt dies zu Folgekosten, die ein Mehrfaches der vom BAG prognostizierten Einsparungen betragen. Künftig werden Sie mehr Hospitalisationen anordnen müssen, die Sie heute dank effektiver Ausschlussdiagnostik mit Ihrem Praxislabor vermeiden. Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit - wie im KVG gefordert - sind daher mit der neuen Verordnung in der Gesamtsicht des Gesundheitssystems nicht mehr gewährleistet!

Wie unterstützt Viollier Ihr Praxislabor?

Viollier engagiert sich seit Jahren für ein qualitativ hoch stehendes und finanziell tragfähiges Praxislabor:

  • durch labormedizinische Beratung im Aufbau und im Betrieb des Praxislabors
  • durch Weiter- und Fortbildungen in Labormedizin für Ärzte und Praxisassistentinnen
  • durch attraktive Einkaufskonditionen für Medizinprodukte inkl. Laborgeräte und Reagenzien


Welche Position vertritt Viollier?

Viollier - ein selbständiges Schweizer Familienunternehmen - ist gegen jegliche Rückvergütungen an Auftraggeber von labormedizinischen Dienstleistungen. Die Nichtweitergabe von Vergünstigungen an den Honorarschuldner ist nach Art. 56 Abs. 3 KVG unter Strafe gestellt (Art. 92 Bst. d KVG). Darüber hinaus signalisieren Rückvergütungen den Behörden, dass die Tarife zu hoch sind; demzufolge werden sich weitere Reduktionen aufdrängen. Deshalb sind jene Labors direkte Auslöser der Tarifreduktionen, die ihre finanziellen Ressourcen für Rückvergütungen an die Auftraggeber verwenden anstelle für Qualität und Innovation im Dienste einer sinnvollen und effektiven Patientenversorgung.

Die Auftragstaxe ist den Speziallabors vorbehalten, die ihren logistischen, administrativen und Qualitätssicherungs-Aufwand damit finanzieren. Einige Labors beteiligen die Ärzte daran und riskieren somit über kurz oder lang die Kürzung dieser Auftragstaxe. Dies hätte eine massive Einschränkung der Dienstleistung für Sie und Ihre Patienten zur Folge: präanalytische Unterstützung, Interpretationshilfen, Konsilien, elektronische Befundübermittlung, Weiter- und Fortbildung des Nachwuchses sowie wissenschaftliche Studien und Publikationen wären unmöglich. Zudem würde die Qualitätssicherung auf das absolute Minimum reduziert.

Was unternehmen Sie?


Gerne stehen wir Ihnen für ergänzende Informationen zur Verfügung:

Dr. med. Dieter Burki, FAMH Labormedizin, Tel. 061 486 14 65
Dominic Viollier, lic. oec. HSG, Tel. 061 486 14 93




ยง Nutzungsbedingungen last update 08/04/2009   Artikel drucken   Seitenanfang